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§ 40f TDBG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2021

Vollständigkeitserklärung zu ARF‑Leistungen

§ 40f.

Die Leistenden Stellen haben jeweils zu Quartalsbeginn für das vorletzte Quartal die Vollständigkeit der Mitteilungen zu ARF‑Leistungen durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40236345

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