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§ 40d TDBG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2021

Nachträgliche Zweckwidmung von ARF-Mitteln

§ 40d.

Werden ARF – Mittel bereits erbrachten Leistungen nachträglich zweckgewidmet, so sind bereits in die Transparenzdatenbank übermittelte Mitteilungen unverzüglich nachträglich als ARF‑Mitteilung zu kennzeichnen, um die in § 40c Abs. 2 sowie in der Transparenzdatenbank-ARF‑Verordnung zusätzlich festgelegten Datensätze zu ergänzen und einem ARF‑Leistungsangebot zuzuordnen. Bei kofinanzierten Leistungen ist entsprechend § 40b Abs. 3 vorzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40236343

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