Gebührenbefreiung
§ 37.
Die Erstellung eines Auszuges aus der Transparenzdatenbank und der Antrag gemäß § 36b Abs. 2 sind von den Stempelgebühren befreit.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018
Gesetzesnummer
20008050
Dokumentnummer
NOR40203558
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