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§ 36c TDBG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Information

§ 36c.

(1) Die Informationen gemäß Art. 14 DSGVO sind im Internet am Transparenzportal unentgeltlich bereit zu stellen.

(2) Über Verlangen einer Person, die keine Möglichkeit zum elektronischen Erhalt der gemäß Abs. 1 bereitgestellten Informationen hat, sind diese Informationen vom Verantwortlichen schriftlich zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40203563

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)