Transparenzdatenbankbeirat
§ 20.
(1) Die Bundesregierung errichtet einen Transparenzdatenbankbeirat. Der Transparenzdatenbankbeirat fasst Beschlüsse auf Antrag eines Transparenzdatenbankbeiratsmitgliedes. Die Beschlussfassung im Transparenzdatenbankbeirat erfordert die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Transparenzdatenbankbeiratsmitglieder.
(2) Der Transparenzdatenbankbeirat wirkt mit
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2023)
- 2. an der Erledigung von bedeutsamen Anbringen zur Anwendung dieses Bundesgesetzes;
(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch Art. 5 Z 19, BGBl. I Nr. 168/2023)
- 5. an der gemeinsamen Prüfung der weiteren Maßnahmen zur Errichtung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank.
(3) Dem Transparenzdatenbankbeirat gehören an:
- 1. ein Vertreter des Bundeskanzlers;
- 2. ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen;
- 3. ein Vertreter des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;
- 4. ein Vertreter des Datenschutzrates;
- 5. ein Vertreter der Datenklärungsstelle;
- 6. ein Vertreter der BRZ GmbH;
- 7. ein Vertreter jedes Landes;
- 8. ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes;
- 9. ein Vertreter des Österreichischen Gemeindebundes.
(4) Der Transparenzdatenbankbeirat ist vom Vorsitzenden auf Antrag eines Mitglieds des Transparenzdatenbankbeirates einzuberufen. Zwischen der Einberufung der Sitzung und dem Sitzungstermin soll eine Frist von zwei Wochen liegen. Eine Stimmrechtsübertragung ist möglich. Jede entsendende Stelle hat ihre Kosten selbst zu tragen.
(5) Den Vorsitz des Transparenzdatenbankbeirates führt der Vertreter des Bundesministers für Finanzen.
(6) Die Geschäfte des Transparenzdatenbankbeirates führt die Datenklärungsstelle.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2024
Gesetzesnummer
20008050
Dokumentnummer
NOR40258078
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