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§ 15 TDBG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.11.2012

Leistungsdefinierende Stellen

§ 15.

Leistungsdefinierende Stelle ist der hauptverantwortliche Bundesminister entsprechend seiner jeweiligen gesetzlichen Zuständigkeit für ein Leistungsangebot im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2. Abweichend davon ist für Leistungsangebote, die im eigenen Wirkungsbereich eines haushaltsleitenden Organs im Sinne des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, das kein Bundesminister ist, das haushaltsleitende Organ selbst leistungsdefinierende Stelle.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40143278