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§ 15 TDBG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.8.2024

Leistungsdefinierende Stellen

§ 15.

(1) Leistungsdefinierende Stelle ist

  1. 1. für Bundesleistungen der hauptverantwortliche Bundesminister entsprechend seiner jeweiligen gesetzlichen Zuständigkeit für ein Leistungsangebot im Sinne des § 4a Abs. 1 bzw.
  2. 2. für Landes- und Gemeindeleistungen die von einem Land oder einer Gemeinde als leistungsdefinierende Stelle festgelegte Organisationseinheit.

(2) Abweichend davon ist für Leistungsangebote, die im eigenen Wirkungsbereich eines haushaltsleitenden Organs im Sinne des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, das kein Bundesminister ist, das haushaltsleitende Organ selbst leistungsdefinierende Stelle.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2024

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40258076

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