vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 KBeglG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Verfahren

§ 6

Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten regelt das Verfahren zur Vornahme von Beglaubigungen und zur Anbringung sonstiger Vermerke nach diesem Bundesgesetz durch Verordnung. In einer solchen Verordnung kann die Vornahme von Beglaubigungen von Urkunden bestimmter Staaten ausgesetzt werden, wenn keine zuverlässige Überprüfung der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit dieser Urkunden gewährleistet werden kann.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)