§ 1
(1) Die Quote der Republik Österreich beim Internationalen Währungsfonds (IWF) wird von 2113,9 Millionen Sonderziehungsrechten (SZR) auf 3932,0 Millionen SZR erhöht.
(2) Der zusätzliche Quotenanteil am IWF ist von der Oesterreichischen Nationalbank zu übernehmen.
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