Kapitel IV – Schlussbestimmungen
Artikel 36 – Unterzeichnung und Inkrafttreten
1 Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats und für Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt haben, zur Unterzeichnung auf.
2 Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
3 Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem fünf Staaten einschließlich mindestens drei Mitgliedstaaten des Europarats nach den Absätzen 1 und 2 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
4 Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem er nach den Absätzen 1 und 2 seine Zustimmung ausgedrückt hat, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2021
Gesetzesnummer
20008023
Dokumentnummer
NOR40142892
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