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Artikel 23 – Allgemeine Grundsätze der internationalen Zusammenarbeit Übereinkommen über Computerkriminalität

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2012

Kapitel III – Internationale Zusammenarbeit

Abschnitt 1 – Allgemeine Grundsätze

Titel 1 – Allgemeine Grundsätze der internationalen Zusammenarbeit

Artikel 23 – Allgemeine Grundsätze der internationalen Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien arbeiten untereinander im Einklang mit diesem Kapitel im größtmöglichen Umfang zusammen, indem sie einschlägige völkerrechtliche Übereinkünfte über die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen sowie Übereinkünfte, die auf der Grundlage einheitlicher oder auf Gegenseitigkeit beruhender Rechtsvorschriften getroffen wurden, und innerstaatliche Rechtsvorschriften für Zwecke der Ermittlungen oder Verfahren in Bezug auf Straftaten in Zusammenhang mit Computersystemen und -daten oder für die Erhebung von Beweismaterial in elektronischer Form für eine Straftat anwenden.

Schlagworte

Computerdaten

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021

Gesetzesnummer

20008023

Dokumentnummer

NOR40142879

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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