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Artikel 1 – Begriffsbestimmungen Übereinkommen über Computerkriminalität

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2012

Kapitel I – Begriffsbestimmungen

Artikel 1 – Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet

a „Computersystem“ eine Vorrichtung oder eine Gruppe miteinander verbundener oder zusammenhängender Vorrichtungen, die einzeln oder zu mehreren auf der Grundlage eines Programms automatische Datenverarbeitung durchführen;

b „Computerdaten“ jede Darstellung von Tatsachen, Informationen oder Konzepten in einer für die Verarbeitung in einem Computersystem geeigneten Form einschließlich eines Programms, das die Ausführung einer Funktion durch ein Computersystem auslösen kann;

c „Diensteanbieter“

i jede öffentliche oder private Stelle, die es Nutzern ihres Dienstes ermöglicht, mit Hilfe eines Computersystems zu kommunizieren;

ii jede andere Stelle, die für einen solchen Kommunikationsdienst oder für seine Nutzer Computerdaten verarbeitet oder speichert;

d „Verkehrsdaten“ alle Computerdaten in Zusammenhang mit einer Kommunikation unter Nutzung eines Computersystems, die von einem Computersystem, das Teil der Kommunikationskette war, erzeugt wurden und aus denen der Ursprung, das Ziel, der Leitweg, die Uhrzeit, das Datum, der Umfang oder die Dauer der Kommunikation oder die Art des für die Kommunikation benutzten Dienstes hervorgeht.

Schlagworte

Computersystem

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021

Gesetzesnummer

20008023

Dokumentnummer

NOR40142857

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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