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§ 8 Aquakultur-Statistikverordnung 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.10.2012

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

§ 8

Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 sind verpflichtet, den Fragebogen der Bundesanstalt innerhalb von drei Wochen nach Erhalt vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diesen innerhalb dieser Frist an die Bundesanstalt zu retournieren.

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