Kostenersatz
§ 12.
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Bundesanstalt einmalig im Jahr 2012 einen Kostenersatz in Höhe von 25 570,- Euro zu leisten.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft leistet der Bundesanstalt für die Aufschlüsselung der Merkmale nach konventioneller und biologischer Produktionsmenge gemäß § 4 Z 1 im Jahr 2023 einen Kostenersatz von 10 527,17 Euro, im Jahr 2024 einen Betrag von 8 477,46 Euro und im Jahr 2025 einen Betrag von 8 731,78. Der Betrag aus dem Jahr 2025 unterliegt ab dem Jahr 2026 einer jährlichen Valorisierung von 3%.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2023
Gesetzesnummer
20008019
Dokumentnummer
NOR40256368
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