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ARTIKEL 48 Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.3.2023

ARTIKEL 48

Inkrafttreten

(1) Dieser Vertrag tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunden von Unterzeichnern hinterlegt wurden, deren Erstzeichnungen mindestens 90 % der gesamten in Anhang II vorgesehenen Zeichnungen ausmachen. Die Liste der ESM-Mitglieder wird gegebenenfalls angepasst. Der Schlüssel in Anhang I wird sodann neu berechnet und das gesamte genehmigte Stammkapital gemäß Artikel 8 Absatz 1 und Anhang II sowie der anfängliche Gesamtnennwert der eingezahlten Anteile gemäß Artikel 8 Absatz 2 werden entsprechend verringert.

(2) Dieser Vertrag tritt für jeden Unterzeichner, der die Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunde danach hinterlegt, am Tag nach dem Tag der Hinterlegung in Kraft.

(3) Für jeden Staat, der diesem Vertrag nach Maßgabe von dessen Artikel 44 beitritt, tritt dieser Vertrag am zwanzigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am zweiten Februar zweitausendzwölf in deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, maltesischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die in den Archiven des Verwahrers hinterlegt wird; dieser übermittelt den Vertragsparteien je eine beglaubigte Abschrift. Mit dem Beitritt der Republik Lettland wird die lettische Fassung gleichermaßen verbindlich; sie wird in einer Urschrift in den Archiven des Verwahrers hinterlegt; dieser übermittelt den Vertragsparteien je eine beglaubigte Abschrift. Mit dem Beitritt der Republik Litauen wird der litauische Wortlaut gleichermaßen verbindlich; er wird in einer Urschrift in den Archiven des Verwahrers hinterlegt; dieser übermittelt den Vertragsparteien je eine beglaubigte Abschrift.

Mit dem Beitritt der Republik Kroatien wird der kroatische Wortlaut gleichermaßen verbindlich; er wird in einer Urschrift in den Archiven des Verwahrers hinterlegt; dieser übermittelt den Vertragsparteien je eine beglaubigte Abschrift.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

20008007

Dokumentnummer

NOR40253328

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