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ARTIKEL 46 Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.9.2012

ARTIKEL 46

Hinterlegung

Dieser Vertrag wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union („Verwahrer“) hinterlegt; der Verwahrer übermittelt allen Unterzeichnern beglaubigte Abschriften.

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