ARTIKEL 46
Hinterlegung
Dieser Vertrag wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union („Verwahrer“) hinterlegt; der Verwahrer übermittelt allen Unterzeichnern beglaubigte Abschriften.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)