ARTIKEL 27
Jahresabschluss
(1) Der Gouverneursrat billigt den Jahresabschluss des ESM.
(2) Der ESM veröffentlicht einen Jahresbericht mit einem geprüften Jahresabschluss und übermittelt den ESM-Mitgliedern einen zusammengefassten Quartalsabschluss und eine Gewinn- und Verlustrechnung, die das Ergebnis seiner Operationen ausweist.
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