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ARTIKEL 27 Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.9.2012

ARTIKEL 27

Jahresabschluss

(1) Der Gouverneursrat billigt den Jahresabschluss des ESM.

(2) Der ESM veröffentlicht einen Jahresbericht mit einem geprüften Jahresabschluss und übermittelt den ESM-Mitgliedern einen zusammengefassten Quartalsabschluss und eine Gewinn- und Verlustrechnung, die das Ergebnis seiner Operationen ausweist.

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