KAPITEL 5
FINANZMANAGEMENT
ARTIKEL 22
Anlagepolitik
(1) In Einklang mit den Leitlinien, die vom Direktorium zu beschließen und regelmäßig zu überprüfen sind, führt der Geschäftsführende Direktor für den ESM eine umsichtige Anlagepolitik durch, um diesem die höchste Bonität zu sichern. Der ESM hat das Recht, einen Teil des Ertrags aus seinem Anlageportfolio zur Deckung seiner Betriebs- und Verwaltungskosten zu verwenden.
(2) Die Operationen des ESM entsprechen den Grundsätzen eines soliden Finanz- und Risikomanagements.
Schlagworte
Betriebskosten, Finanzmanagement
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2025
Gesetzesnummer
20008007
Dokumentnummer
NOR40142712
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