Wasserbeschaffenheit von Becken (Badewassererwärmung)
§ 99.
Bei bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 106 Abs. 1) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligten oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigten direkten Badewassererwärmungen über Solaranlagen, die § 9 Abs. 3 nicht entsprechen, hat der Rücklauf vor Wiedereintritt in den Badewasserkreislauf folgenden Anforderungen zu entsprechen:
- 1. Pseudomonas aeruginosa: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
- 2. Legionellen: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2026
Gesetzesnummer
20008002
Dokumentnummer
NOR40277781
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