vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 95 BHygV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2012

Erste-Hilfe-Raum

§ 95

In allen Bädern und Kleinbadeteichanlagen muss ausreichend Raum vorhanden sein, an dem Erste Hilfe geleistet werden kann. Neben der Ersichtlichmachung der Telefonnummern von Arzt, Rettung und Feuerwehr muss eine ausreichende Erste-Hilfe-Ausrüstung vorhanden sein.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)