Erste-Hilfe-Raum
§ 95.
In allen Bädern und Kleinbadeteichanlagen muss ausreichend Raum vorhanden sein, an dem Erste Hilfe geleistet werden kann. Neben der Ersichtlichmachung der Telefonnummern von Arzt, Rettung und Feuerwehr muss eine ausreichende Erste-Hilfe-Ausrüstung entsprechend der ÖNORM Z 1020 vorhanden sein.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2026
Gesetzesnummer
20008002
Dokumentnummer
NOR40277778
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