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§ 95 BHygV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.5.2026

Erste-Hilfe-Raum

§ 95.

In allen Bädern und Kleinbadeteichanlagen muss ausreichend Raum vorhanden sein, an dem Erste Hilfe geleistet werden kann. Neben der Ersichtlichmachung der Telefonnummern von Arzt, Rettung und Feuerwehr muss eine ausreichende Erste-Hilfe-Ausrüstung entsprechend der ÖNORM Z 1020 vorhanden sein.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40277778

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