Wände
§ 90.
Wände von Schwimmhallen sind im Beckenbereich bis in eine Höhe von ≥ 1,6 m mit leicht zu reinigenden und leicht zu desinfizierenden Oberflächen zu versehen.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2026
Gesetzesnummer
20008002
Dokumentnummer
NOR40277776
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