Untersuchungsmethoden
§ 8.
Im Untersuchungsbefund muss die jeweils angewandte analytische Methode angegeben werden. Angewendet werden dürfen nur Methoden, die in Anlage 1 angeführt sind oder diesen Analyse- und Prüfverfahren entsprechen.
Schlagworte
Analyseverfahren
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2026
Gesetzesnummer
20008002
Dokumentnummer
NOR40277710
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