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§ 80 BHygV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2012

Badewasser eines Kleinbadeteiches

§ 80

(1) Das Wasser, das sich in einem Kleinbadeteich befindet (Badewasser), muss folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. 1. Es muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:
  1. a) Escherichia coli: die Konzentration darf 100 in 100 ml nicht überschreiten,
  2. b) Enterokokken: die Konzentration darf 50 in 100 ml nicht überschreiten,
  3. c) Salmonellen: dürfen in 1 l nicht nachweisbar sein (diese Untersuchung ist dann durchzuführen, wenn Wasservögel vorhanden sind),
  4. d) Pseudomonas aeruginosa: die Konzentration darf 25 in 100 ml nicht überschreiten (diese Untersuchung ist nur dann durchzuführen, wenn das Badewasser über eine Filtereinrichtung geführt wird),
  1. 2. in chemisch-physikalischer Hinsicht:
  1. a) die Sichttiefe darf 2 m nicht unterschreiten,
  2. b) die Konzentration an gelöstem Sauerstoff hat mindestens 80% Sättigung O2 zu betragen,
  3. c) der pH-Wert darf 6 nicht unterschreiten und 9 nicht überschreiten und
  4. d) der Gesamtphosphorgehalt darf 20 µg/l nicht überschreiten.

(2) Bei begründetem Verdacht sind weitere mikrobiologische und chemische Parameter in die Untersuchungen einzubeziehen.

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