Möglichkeit der Zuspeisung von Füllwasser
§ 75.
Es muss die Möglichkeit gegeben sein, einem Kleinbadeteich ≥ 5% des Gesamtvolumens an Füllwasser innerhalb von 24 Stunden zuzuspeisen.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2026
Gesetzesnummer
20008002
Dokumentnummer
NOR40277764
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