6. Abschnitt
Kleinbadeteiche
A. Allgemeine Anforderungen an Kleinbadeteiche
Kleinbadeteiche
§ 69.
(1) Kleinbadeteiche sind künstliche Oberflächengewässer. Die Reinhaltung des Wassers erfolgt ausschließlich über ökosystemare Kreisläufe von Mikro- und Makroorganismen des Gewässers, die durch technische Maßnahmen unterstützt werden können.
(2) Zusätze und Eingriffe, die eine Schädigung der Biologie bewirken können, wie Desinfektionsmittel, UV-Bestrahlung, Ultraschallbehandlung, schwermetallhaltige Produkte, Fungizide, Algizide und dgl. sind unzulässig.
(3) Kleinbadeteiche dürfen ausschließlich im Freien errichtet und betrieben werden.
(4) Weder Füll- noch Badewasser darf künstlich erwärmt werden.
Schlagworte
Mikroorganismen, Füllwasser
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2026
Gesetzesnummer
20008002
Dokumentnummer
NOR40142623
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