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§ 69 BHygV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2012

6. Abschnitt

Kleinbadeteiche

A. Allgemeine Anforderungen an Kleinbadeteiche

Kleinbadeteiche

§ 69.

(1) Kleinbadeteiche sind künstliche Oberflächengewässer. Die Reinhaltung des Wassers erfolgt ausschließlich über ökosystemare Kreisläufe von Mikro- und Makroorganismen des Gewässers, die durch technische Maßnahmen unterstützt werden können.

(2) Zusätze und Eingriffe, die eine Schädigung der Biologie bewirken können, wie Desinfektionsmittel, UV-Bestrahlung, Ultraschallbehandlung, schwermetallhaltige Produkte, Fungizide, Algizide und dgl. sind unzulässig.

(3) Kleinbadeteiche dürfen ausschließlich im Freien errichtet und betrieben werden.

(4) Weder Füll- noch Badewasser darf künstlich erwärmt werden.

Schlagworte

Mikroorganismen, Füllwasser

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40142623

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