5. Abschnitt
Bäder an Oberflächengewässern A. Allgemeine Anforderungen an Bäder an Oberflächengewässern
§ 67.
(1) Die zum Badebetrieb an einem Oberflächengewässer gehörenden Einrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Solarien, Liegeflächen, Stege, Einstiegshilfen und Erste-Hilfe-Einrichtungen müssen hinsichtlich Anzahl, Ausstattung und Anordnung so beschaffen sein und in einer Weise instandgehalten werden, dass ein hygienisch einwandfreier Betrieb gewährleistet ist.
(2) Haustiere dürfen nicht in Bäder an Oberflächengewässer samt den zum Badebetrieb an einem Oberflächengewässer gehörenden Einrichtungen mitgenommen werden; dies gilt nicht für Assistenzhunde gemäß § 39a des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz – BBG), BGBl Nr. 283/1990, sowie für durch organisatorische oder bauliche Maßnahmen abgetrennte Bereiche für Haustiere.
(3) Im Übrigen sind die bezughabenden Bestimmungen des 7. Abschnitts anzuwenden.
Schlagworte
Warmluftbad
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2026
Gesetzesnummer
20008002
Dokumentnummer
NOR40277761
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