§ 63.
(1) In Warmluftbädern, ausgenommen Infrarotkabinen, ist im Innenraum der Kabine, mit Ausnahme des Nachtrocknungsvorgangs, eine maximale Lufttemperatur von 70° C zulässig.
(2) Bei Kabinen, die ganz oder teilweise in Holz ausgeführt sind, darf die relative Luftfeuchte (rF) (gemessen 1 m über der obersten Sitz- und Liegebank) 55% nicht überschreiten. Dies ist durch eine automatische Regelungsanlage sicherzustellen.
(3) In Kabinen, die nicht in Holz ausgeführt sind, müssen zumindest Sitzflächen, Rückenlehnen und Boden aus glattem, leicht zu reinigendem und desinfizierbarem inerten Material bestehen.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2026
Gesetzesnummer
20008002
Dokumentnummer
NOR40277760
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