Wiederinbetriebnahme nach längerem Stillstand
§ 55.
Bei saisonal betriebenen Warmsprudelwannen oder nach einem längeren Stillstand ist vor der Wiederinbetriebnahme ein vollständiger Desinfektionsvorgang ohne Personenbenutzung durchzuführen. Dabei ist auch der Desinfektionsmittelgehalt bei der Füllwasserchlorung und/oder Spüldesinfektion zu überprüfen.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2026
Gesetzesnummer
20008002
Dokumentnummer
NOR40277752
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