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§ 55 BHygV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.5.2026

Wiederinbetriebnahme nach längerem Stillstand

§ 55.

Bei saisonal betriebenen Warmsprudelwannen oder nach einem längeren Stillstand ist vor der Wiederinbetriebnahme ein vollständiger Desinfektionsvorgang ohne Personenbenutzung durchzuführen. Dabei ist auch der Desinfektionsmittelgehalt bei der Füllwasserchlorung und/oder Spüldesinfektion zu überprüfen.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40277752

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