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§ 4 BHygV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2012

Beckendurchströmung

§ 4

(1) Die Funktionsteile der Beckendurchströmung müssen so angeordnet sein, dass das Wasser in allen Teilen des Beckens gleichmäßig und ausreichend erneuert wird.

(2) Für die Reinigung oberflächennaher Bereiche sind 100% des Förderstroms kontinuierlich und gleichmäßig, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt, über eine allseitige Überlaufkante abzuführen, die auch Nischen, Grotten und Einstiege einschließt.

(3) Von einer allseitigen Überlaufkante darf abgesehen werden bei

  1. 1. Wat-, Tret- und Durchschreitebecken,
  2. 2. niveauunterschiedlichen Kinderplanschbecken in den oberen Teilbecken, wenn
  1. a) eine Überlaufkante in das nächste untere Becken vorhanden ist,
  2. b) die Teilbecken täglich geleert und gereinigt werden und
  3. c) das unterste Becken, mit Ausnahme der Überlaufkante vom oberen Teilbecken, über eine allseitige Überlaufkante verfügt,
  1. 3. Wänden von Einbauten in Becken, sofern die Gesamtlänge der wasserberührenden Seiten dieser Einbauten nicht mehr als 20% der allseitigen Überlaufkante beträgt und die Flächen dieser Einbauten leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind,
  2. 4. Landebecken für Wasserrutschen mit Sicherheitsauslauf und
  3. 5. künstlichen Bachläufen.

(4) Die Entwässerung der Überlaufrinne ist so auszuführen, dass diese bei Reinigung und Desinfektion des Beckenumganges und/oder der Überlaufrinne auf das Kanalsystem umgeschaltet werden kann.

(5) Bei Hubböden muss gewährleistet sein, dass die Beckendurchströmung nicht beeinträchtigt wird und überall eine einwandfreie Reinigung möglich ist; zu diesem Zweck müssen Hubböden entweder aufklappbar oder mit genügend großen Luken versehen sein.

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