Beckendurchströmung
§ 4.
(1) Die Funktionsteile der Beckendurchströmung müssen so angeordnet sein, dass das Wasser in allen Teilen des Beckens gleichmäßig und ausreichend erneuert wird.
(2) Für die Reinigung oberflächennaher Bereiche sind 100% des Förderstroms kontinuierlich und gleichmäßig, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt, über eine allseitige Überlaufkante abzuführen, die auch Nischen und Grotten einschließt.
(3) Von einer allseitigen Überlaufkante darf abgesehen werden bei
- 1. Wat-, Tret- und Durchschreitebecken,
- 2. niveauunterschiedlichen Kinderplanschbecken in den oberen Teilbecken, wenn
- a) eine Überlaufkante in das nächste untere Becken vorhanden ist,
- b) die Teilbecken täglich geleert und gereinigt werden und
- c) das unterste Becken, mit Ausnahme der Überlaufkante vom oberen Teilbecken, über eine allseitige Überlaufkante verfügt,
- 3. Beckenwänden und Wänden von Einbauten in Becken, sofern die Gesamtlänge der wasserberührenden Seiten dieser Einbauten und Beckenwände nicht mehr als 20% der allseitigen Überlaufkante beträgt und die Flächen dieser Einbauten leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind. Der Anteil der Unterbrechung bei Beckenwänden darf jedenfalls 10% des Gesamtumfanges nicht überschreiten, wobei jede Seite zumindest zu 50% mit einer Überlaufkante ausgestattet sein muss,
- 4. Landebecken für Wasserrutschen mit Sicherheitsauslauf und
- 5. künstlichen Bachläufen.
(4) Die Entwässerung der Überlaufrinne ist so auszuführen, dass diese bei Reinigung und Desinfektion des Beckenumganges und/oder der Überlaufrinne auf das Kanalsystem umgeschaltet werden kann.
(5) Bei Hubböden muss gewährleistet sein, dass die Beckendurchströmung nicht beeinträchtigt wird und überall eine einwandfreie Reinigung möglich ist; zu diesem Zweck müssen Hubböden entweder aufklappbar oder mit genügend großen Luken versehen sein.
Schlagworte
Watbecken, Tretbecken
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2026
Gesetzesnummer
20008002
Dokumentnummer
NOR40277706
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