Wannenwasser
§ 48.
(1) Das Wasser, das sich in einer Warmsprudelwanne befindet, muss im Leerbetrieb (§ 57 Abs. 2) in seuchenhygienischer Sicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:
- 1. Koloniezahl bei 37° C Bebrütungstemperatur: die Anzahl an koloniebildenden Einheiten (KBE) darf 100 in 1 ml nicht überschreiten,
- 2. intestinale Enterokokken: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein,
- 3. Pseudomonas aeruginosa: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
- 4. Legionellen, differenziert nach Legionella pneumophila Serogruppe 1, Legionella pneumophila anderer Serogruppen als 1 und Legionella non-pneumophila: die Konzentration darf 10 KBE in 100 ml nicht überschreiten.
(2) Bei Füllwasserchlorung (§ 51 Abs. 2) des Badewassers
- 1. muss die Konzentration an freiem Chlor (gemessen am Beginn des Leerbetriebs) ≥ 1,0 mg/l und darf ≤ 4,0 mg/l betragen und
- 2. darf die Konzentration an gebundenem Chlor (gemessen am Ende des Leerbetriebs) ≤ 0,3 mg/l betragen.
(3) Der in Abs. 2 Z 1 geforderte Mindestgehalt an freiem Chlor im Badewasser darf bei einer Kombination von Spüldesinfektion und Füllwasserchlorung unterschritten werden; der Mindestgehalt an freiem Chlor im Spülwasser gemäß § 51 Abs. 4 muss jedoch eingehalten werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2026
Gesetzesnummer
20008002
Dokumentnummer
NOR40277745
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