3. Abschnitt
Warmsprudelwannen (Whirlwannen)
A. Allgemeine Anforderungen an Warmsprudelwannen
§ 46.
(1) Warmsprudelwannen, ausgenommen solche in öffentlichen Bereichen mit privatem Charakter, wie etwa in Hotelzimmern, sind ungeachtet ihrer Größe nur zur Benützung durch eine Person in einem Badevorgang bestimmt.
(2) Sämtliche Oberflächen müssen aus leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material bestehen.
(3) Für die Ganzkörperreinigung muss eine gesonderte Einrichtung (Badewanne oder Dusche) vorhanden sein.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2026
Gesetzesnummer
20008002
Dokumentnummer
NOR40277743
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