2. Abschnitt
Becken
A. Allgemeine Anforderungen an Becken
Beschaffenheit von Beckenwänden und -böden
§ 3.
Becken müssen über Wände und Böden verfügen, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind und die Vermehrung von Mikroorganismen nicht begünstigen. Im Bereich mit einer Wassertiefe ≤ 1,35 m müssen Beckenböden darüber hinaus rutschhemmend beschaffen sein.
Schlagworte
Beckenboden
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2026
Gesetzesnummer
20008002
Dokumentnummer
NOR40277705
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
