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§ 3 BHygV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.5.2026

2. Abschnitt

Becken

A. Allgemeine Anforderungen an Becken

Beschaffenheit von Beckenwänden und -böden

§ 3.

Becken müssen über Wände und Böden verfügen, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind und die Vermehrung von Mikroorganismen nicht begünstigen. Im Bereich mit einer Wassertiefe ≤ 1,35 m müssen Beckenböden darüber hinaus rutschhemmend beschaffen sein.

Schlagworte

Beckenboden

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40277705

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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