Desinfektionsmittel und weitere zulässige Chemikalien
§ 39.
Für die Desinfektion von Beckenwasser sind nur die in der Anlage 3 Abschnitt A und B angeführten Desinfektionsmittel nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Anlage zulässig. Die Desinfektionsleistung muss so hoch sein, dass 4 Zehnerpotenzen Pseudomonas aeruginosa innerhalb von 30 Sekunden unter den in § 7 angegebenen Mindestkonzentrationen des Desinfektionsmittels im Beckenwasser inaktiviert werden. Darüber hinaus müssen diese Desinfektionsmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1, oder gemäß dem Biozidproduktegesetz (BiozidprodukteG), BGBl. I Nr. 105/2013, in Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2026
Gesetzesnummer
20008002
Dokumentnummer
NOR40277737
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