Probenahmehähne
§ 38.
(1) Probenahmehähne für Wasserproben sind an folgenden Stellen der Wasseraufbereitungsanlage anzubringen:
- 1. vor und nach jedem Filter,
- 2. vor und nach der Chlorimpfstelle; bei Wasseraufbereitungsanlagen mit nur einem Filter kann der Probenahmehahn vor der Chlorimpfstelle entfallen, bei Wasseraufbereitungsanlagen mit mehreren Filtern kann sich der Probenahmehahn vor Chlorimpfstelle an einer Sammelleitung aller Filter befinden,
- 3. im Zulauf zum Reaktionsbehälter bei Verfahren gemäß § 14 Z 2,
- 4. im Rücklauf von Solaranlagen mit direkter Badewassererwärmung vor Wiedereintritt in den Badewasserkreislauf und
- 5. nach einem allfälligen UV-Gerät, vor Chlordosierung und pH-Korrektur sowie
- 6. am Zulauf des Füllwassers vor dem Eintritt in das Ausgleichsbecken.
(2) Jeder Probenahmehahn ist als regelbarer Metallhahn mit glattem und abflammbarem Ablaufrohr lotrecht nach unten sowie mit freier Auslaufhöhe von ≥ 0,4 m auszuführen und muss direkt an der Förderstromleitung angebracht sein.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2026
Gesetzesnummer
20008002
Dokumentnummer
NOR40277736
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
