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§ 38 BHygV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.5.2026

Probenahmehähne

§ 38.

(1) Probenahmehähne für Wasserproben sind an folgenden Stellen der Wasseraufbereitungsanlage anzubringen:

  1. 1. vor und nach jedem Filter,
  2. 2. vor und nach der Chlorimpfstelle; bei Wasseraufbereitungsanlagen mit nur einem Filter kann der Probenahmehahn vor der Chlorimpfstelle entfallen, bei Wasseraufbereitungsanlagen mit mehreren Filtern kann sich der Probenahmehahn vor Chlorimpfstelle an einer Sammelleitung aller Filter befinden,
  3. 3. im Zulauf zum Reaktionsbehälter bei Verfahren gemäß § 14 Z 2,
  4. 4. im Rücklauf von Solaranlagen mit direkter Badewassererwärmung vor Wiedereintritt in den Badewasserkreislauf und
  5. 5. nach einem allfälligen UV-Gerät, vor Chlordosierung und pH-Korrektur sowie
  6. 6. am Zulauf des Füllwassers vor dem Eintritt in das Ausgleichsbecken.

(2) Jeder Probenahmehahn ist als regelbarer Metallhahn mit glattem und abflammbarem Ablaufrohr lotrecht nach unten sowie mit freier Auslaufhöhe von ≥ 0,4 m auszuführen und muss direkt an der Förderstromleitung angebracht sein.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40277736

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