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§ 37 BHygV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.5.2026

Reinigung der Überlaufrinne

§ 37.

(1) Die Überlaufrinne muss wöchentlich auf Verunreinigungen geprüft und bei Bedarf gereinigt werden.

(2) Wenn Reinigungsarbeiten im Bereich der Überlaufrinne oder des Beckenumgangs durchgeführt werden, ist die Entwässerung der Überlaufrinne auf die Kanalisation umzustellen. Die Umschaltung auf den Badewasserkreislauf darf erst dann erfolgen, wenn die Überlaufrinne gründlich gespült worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40277735

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