Füllwasserzusatz
§ 32.
Den Becken ist Füllwasser (§ 5) entweder stetig oder im Zuge der Filterspülung in einer Menge zuzusetzen, dass die für das Beckenwasser (§ 7) geforderten Werte eingehalten werden können, mindestens jedoch 30 l pro Badegast und Tag.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2026
Gesetzesnummer
20008002
Dokumentnummer
NOR40277730
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