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§ 28 BHygV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2012

§ 28

(1) Mehrschichtfilter müssen zwei Filterschichten aufweisen. Als Filtermaterial sind zwei verschiedene Korngrößenkombinationen (Korngrößenkombination A und Korngrößenkombination B) zulässig.

  1. 1. Korngrößenkombination A:
  1. a) die untere Filterschicht besteht aus Quarzsand mit einer Korngröße von 0,4 bis 0,8 mm und einer Schichthöhe von mindestens 0,4 m;
  2. b) die obere Filterschicht besteht aus Anthrazit oder Braunkohlenkoks mit einer Korngröße von 0,6 bis 1,6 mm und einer Schichthöhe von mindestens 0,4 m;
  1. 2. Korngrößenkombination B:
  1. a) die untere Filterschicht besteht aus Quarzsand mit einer Korngröße von 0,71 bis 1,25 mm und einer Schichthöhe von mindestens 0,6 m;
  2. b) die obere Filterschicht besteht aus Anthrazit oder Braunkohlenkoks mit einer Korngröße von 1,4 bis 2,5 mm und einer Schichthöhe von mindestens 0,6 m.

(2) Die Filtergeschwindigkeit darf höchstens 40 m/h betragen. Bei Warmbecken mit einer Wassertemperatur von über 35° C, bei Warmsprudelbecken (Whirl Pools) und bei Salzwasserbecken darf die Filtergeschwindigkeit höchstens 25 m/h betragen.

(3) Mehrschichtfilter mit der Korngrößenkombination A dürfen bei Warmbecken mit einer Wassertemperatur von über 35° C, Warmsprudelbecken (Whirl Pools) und Salzwasserbecken nicht verwendet werden.

(4) Nach Austausch des Filtermaterials ist eine mindestens 10%ige Filterbettausdehnung jeder Filterschicht bei der Filterrückspülung nachzuweisen.

(5) Die Filterbettoberfläche hat möglichst horizontal zu sein und darf während des Filtrationsvorgangs keine Verwerfungen von größer ± 5 cm/m Filterdurchmesser aufweisen.

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