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§ 24 BHygV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.5.2026

Wasseraufbereitung bei Tauchbecken

§ 24.

(1) Das Beckenwasser von Tauchbecken ist mit einer Wasseraufbereitungsanlage mit einem Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 aufzubereiten. Das Wasser von Tauchbecken mit einer Wasserfläche ≤ 4 m² darf alternativ mit einer Desinfektion gemäß Abs. 2 behandelt werden.

(2) Tauchbecken mit einer Wasserfläche ≤ 4 m² können mit einer mengenproportionalen Füllwasserchlorung oder mit organischen Chlorprodukten (Chlortabletten) (Anlage 3 Abschnitt A) im Durchlaufbetrieb betrieben werden. Der Volumenstrom des Füllwassers ist entsprechend einem Becken mit einer Wassertiefe von ≤ 1,35 m zu berechnen. Das Überlaufwasser von Tauchbecken im Durchlaufbetrieb darf einem Ausgleichsbehälter zugeführt werden, wenn keine organischen Chlorpräparate zur Desinfektion eingesetzt werden.

(3) Das Tauchbecken muss eine allseitige Überlaufkante besitzen.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40277722

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