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§ 20 BHygV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.5.2026

§ 20.

(1) Bei Therapiebecken ist der Förderstrom wie folgt zu berechnen:

  1. 1. beim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 1, 2 lit. b und 3 nach der Formel:

entspricht QA = A

  1. 2. beim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 2 lit. a nach der Formel:

entspricht

(2) Für die Personengruppe „inkontinent“ oder „erhöht infektionsgefährdet (z. B. immunsupprimiert)“ ist nur das Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 2 lit. a zulässig und nach folgender Formel zu berechnen:

entspricht

Das gesamte Beckenwasservolumen muss jedoch mindestens ein Mal pro Stunde umgewälzt werden.

(3) Der Förderstrom eines Therapiebeckens muss ≥ 16 m³/h betragen.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40277719

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