§ 18.
(1) Bei Warmbecken ist der Förderstrom bei den Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 1, Z 2 lit. b und Z 3 nach der Formel
und beim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 2 lit. a nach der Formel
zu berechnen.
(2) Ergibt sich aus der Berechnung des Förderstroms für ein Warmbecken mit einer Wasserfläche> 40 m² eine Umwälzzeit von mehr als zwei Stunden, so darf dennoch eine Umwälzzeit von zwei Stunden nicht überschritten werden.
(3) Ergibt sich aus der Berechnung des Förderstromes für ein Warmbecken mit einer Wasserfläche ≤ 40 m² eine Umwälzzeit von mehr als einer Stunde, so darf dennoch eine Umwälzzeit von einer Stunde nicht überschritten werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2026
Gesetzesnummer
20008002
Dokumentnummer
NOR40277717
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
