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§ 18 BHygV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.5.2026

§ 18.

(1) Bei Warmbecken ist der Förderstrom bei den Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 1, Z 2 lit. b und Z 3 nach der Formel

und beim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 2 lit. a nach der Formel

zu berechnen.

(2) Ergibt sich aus der Berechnung des Förderstroms für ein Warmbecken mit einer Wasserfläche> 40 m² eine Umwälzzeit von mehr als zwei Stunden, so darf dennoch eine Umwälzzeit von zwei Stunden nicht überschritten werden.

(3) Ergibt sich aus der Berechnung des Förderstromes für ein Warmbecken mit einer Wasserfläche ≤ 40 m² eine Umwälzzeit von mehr als einer Stunde, so darf dennoch eine Umwälzzeit von einer Stunde nicht überschritten werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40277717

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