vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 17 BHygV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.5.2026

§ 17.

Bei Kinderplanschbecken ist der Förderstrom nach der Formel für eine Wassertiefe ≤ 1,35 m zu berechnen. Eine dreimalige Umwälzung des gesamten Beckeninhalts pro Stunde darf jedoch nicht unterschritten werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40277716

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)