UV-Bestrahlung von Badewasser
§ 14a.
Ergänzend zu den Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 dürfen UV-Geräte eingesetzt werden, sofern sie die folgenden Anforderungen erfüllen:
- 1. Das UV-Gerät muss nach Filter und vor Chlordosierung und pH-Korrektur installiert werden und mit einer Einrichtung zur Reinigung der Lampenhüllrohre, die automatisiert und regelmäßig zu erfolgen hat, ausgestattet sein.
- 2. Der gesamte Volumenstrom ist über das UV-Gerät zu führen.
- 3. Bestrahlungskammern müssen vom Wasser gleichmäßig über den gesamten Querschnitt durchströmt werden und für die Wartung und den Wechsel der Lampen leicht zugänglich sein.
- 4. Bei der Steuereinheit des UV-Gerätes muss eine einfache Ablesbarkeit der Betriebsdaten gewährleistet sein.
- 5. Es dürfen ausschließlich Quecksilberdampf-Mitteldruckstrahler zum Einsatz kommen.
- 6. Es ist sicherzustellen, dass eine Fluenz von 400 J/m² nicht unter- und eine Fluenz von 800 J/m² nicht überschritten wird.
- 7. Durch die Verriegelung der Steuerung des UV-Gerätes mit der Wasseraufbereitung ist sicherzustellen, dass beim Abschalten der Umwälzung, bei Unterschreiten des minimalen Durchflusses oder bei reduziertem Förderstrom (z. B. Nachtabsenkung, Störung) auch die Leistung des UV-Gerätes entsprechend reduziert oder das UV-Gerät ausgeschaltet wird.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2026
Gesetzesnummer
20008002
Dokumentnummer
NOR40277789
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
