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§ 14a BHygV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.5.2026

UV-Bestrahlung von Badewasser

§ 14a.

Ergänzend zu den Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 dürfen UV-Geräte eingesetzt werden, sofern sie die folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. 1. Das UV-Gerät muss nach Filter und vor Chlordosierung und pH-Korrektur installiert werden und mit einer Einrichtung zur Reinigung der Lampenhüllrohre, die automatisiert und regelmäßig zu erfolgen hat, ausgestattet sein.
  2. 2. Der gesamte Volumenstrom ist über das UV-Gerät zu führen.
  3. 3. Bestrahlungskammern müssen vom Wasser gleichmäßig über den gesamten Querschnitt durchströmt werden und für die Wartung und den Wechsel der Lampen leicht zugänglich sein.
  4. 4. Bei der Steuereinheit des UV-Gerätes muss eine einfache Ablesbarkeit der Betriebsdaten gewährleistet sein.
  5. 5. Es dürfen ausschließlich Quecksilberdampf-Mitteldruckstrahler zum Einsatz kommen.
  6. 6. Es ist sicherzustellen, dass eine Fluenz von 400 J/m² nicht unter- und eine Fluenz von 800 J/m² nicht überschritten wird.
  7. 7. Durch die Verriegelung der Steuerung des UV-Gerätes mit der Wasseraufbereitung ist sicherzustellen, dass beim Abschalten der Umwälzung, bei Unterschreiten des minimalen Durchflusses oder bei reduziertem Förderstrom (z. B. Nachtabsenkung, Störung) auch die Leistung des UV-Gerätes entsprechend reduziert oder das UV-Gerät ausgeschaltet wird.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40277789

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