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§ 21 MABG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz

§ 21.

(1) Die Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz umfasst

  1. 1. die erfolgreiche Absolvierung von Ausbildungen gemäß Abs. 2 sowie
  2. 2. die Erstellung einer Fachbereichsarbeit

    im Gesamtausmaß von mindestens 2500 Stunden.

(2) Ausbildungen, die zur medizinischen Fachassistenz führen, sind:

  1. 1. mindestens drei Ausbildungen in medizinischen Assistenzberufen gemäß § 20 oder
  2. 2. eine Ausbildung in der Pflegehilfe gemäß GuKG oder als medizinische/r Masseur/in gemäß MMHmG sowie mindestens eine Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf gemäß § 20.

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