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§ 5 (VetSEE-VO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2012

2. Abschnitt

Bestimmungen für Samen Gewinnung und Kennzeichnung von Samen

§ 5

(1) Jede Einzeldosis Frisch- oder Tiefgefriersamen, die von Besamungsstationen zum Inverkehrbringen produziert wird, ist zumindest durch folgende Angaben deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen:

  1. 1. Entnahmedatum (Chargennummer) im Format (TT/MM/JJJJ),
  2. 2. Rasse,
  3. 3. Name des Spendertieres (fakultativ bei Schafen, Ziegen und Schweinen),
  4. 4. Identifizierung des Spendertieres gemäß den Tierkennzeichnungsvorschriften,
  5. 5. Veterinärbehördliche Zulassungsnummer der Besamungsstation, in welcher der Samen gewonnen wurde.

(2) Frischsamen, der von einem Spendertier gewonnen wird, das am selben Betrieb wie das (zu besamende) Empfängertier gehalten wird und danach am selben Betrieb verwendet wird, bedarf keiner Kennzeichnung.

(3) Die Gewinnung und Aufbereitung von Samen zum Tiefgefrieren darf nur in zugelassenen Besamungsstationen vorgenommen werden.

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