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§ 22 (VetSEE-VO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2012

6. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten Verweisungen

§ 22

Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen in Vorschriften der Europäischen Union (EU) verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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