1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Sachlicher Geltungsbereich
§ 1
(1) Diese Verordnung regelt unbeschadet tierzucht- und seuchenrechtlicher Bestimmungen die allgemeinen veterinärrechtlichen Anforderungen bei Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung, Inverkehrbringen, Abgabe und Anwendung von Samen, Eizellen und Embryonen von
- 1. Rindern (einschließlich Bison und Büffel),
- 2. Schweinen,
- 3. Schafen und Ziegen sowie
- 4. Equiden (Hauspferde, Hausesel und deren Kreuzungen)
innerhalb des österreichischen Bundesgebietes.
(2) Die Bestimmungen gelten nicht für das innergemeinschaftliche Verbringen von in Abs. 1 angeführten Erzeugnissen.
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