Anzeigepflicht bei Seuchenverdacht
§ 17
Jeder Ausbruch sowie jeder begründete Verdacht auf das Vorliegen einer anzeigepflichtigen Seuche in Besamungsstationen und Spenderbetrieben von Eizellen und Embryonen ist gemäß § 17 TSG von den dort genannten Personen anzuzeigen; weiters ist von diesen Personen das Vorliegen des Verdachtes auf sonstige veterinärrechtlich geregelte Krankheiten der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
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