Tritt mit Beginn des Gastages 1.1.2026, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2027, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 29, 30 und 31 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).
Ausgleichszahlungen zwischen Fernleitungsnetzbetreibern
§ 7.
(1) Die Gas Connect Austria GmbH ist verpflichtet, an die TAG GmbH jährlich 54 149 240 Euro netto, höchstens jedoch im Ausmaß von 34% zu bezahlen. Die Ausgleichszahlung ist grundsätzlich in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten; unterschreiten die Einnahmen der Gas Connect Austria GmbH in einem Monat die anteilige Ausgleichszahlung für diesen Monat, ist diese Differenz mit bisherigen Monatsüberhängen desselben Jahres zu begleichen und der allfällige offene Restbetrag für den nächsten Monat fortzuschreiben.
(2) In Bezug auf das mengenbasierte Entgelt ist die Gas Connect Austria GmbH zusätzlich verpflichtet, monatlich an die TAG GmbH EUR 184.901,- netto, höchstens jedoch im Ausmaß von 12% zu bezahlen; unterschreiten die Einnahmen der Gas Connect Austria GmbH in einem Monat die Ausgleichszahlung für diesen Monat, ist diese Differenz mit bisherigen Monatsüberhängen desselben Jahres zu begleichen und der allfällige offene Restbetrag für den nächsten Monat fortzuschreiben.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Gesetzesnummer
20007992
Dokumentnummer
NOR40273654
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