Tritt mit 1.1.2024, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2025, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 26 und 27 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).
Ausgleichszahlungen
§ 7.
(1) Die Ausgleichszahlungen zwischen Fernleitungsnetzbetreibern werden als Nettozahlungen, die Jahresbeträge darstellen, festgelegt und sind in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten.
(2) Die Gas Connect Austria GmbH ist verpflichtet, an die TAG GmbH EUR 14.930.464,-- an Ausgleichszahlung zu bezahlen. In Bezug auf das mengenbasierte Entgelt ist die Gas Connect Austria GmbH zusätzlich verpflichtet, in Abweichung zu Abs. 1 monatlich an die TAG GmbH EUR 0 an Ausgleichszahlung zu bezahlen.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2024
Gesetzesnummer
20007992
Dokumentnummer
NOR40259218
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