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§ 12 PDStV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2018

Übergangsbestimmung

§ 12.

Soweit Erhebungsmerkmale bzw. Merkmalsausprägungen gemäß § 3 über den von der Anlage 1 zum PFG umfassten Katalog von Erhebungsmerkmalen hinausgehen und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bei den Leistungserbringern nicht verfügbar sind, sind diese ab dem darauffolgenden Berichtszeitraum zu erheben und ehestmöglich, spätestens aber für die Erstellung der Dienstleistungsstatistik für den Berichtszeitraum 2013, in die Online-Applikation der Bundesanstalt Statistik Österreich einzuspeisen.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019

Gesetzesnummer

20007987

Dokumentnummer

NOR40211323

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