vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 3 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Spanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Artikel 3

KENNZEICHNUNG

  1. (1) Klassifizierte Informationen, die übermittelt werden sollen, werden vom Herausgeber gemäß der entsprechenden Klassifizierungsstufe in den Sprachen beider Parteien gekennzeichnet.
  2. (2) Klassifizierte Informationen, die im Zuge der unter dieses Abkommen fallenden Zusammenarbeit hergestellt oder vervielfältigt werden, werden ebenso gekennzeichnet.
  3. (3) Die Klassifizierungsstufe wird ausschließlich vom Herausgeber geändert oder aufgehoben. Der Empfänger wird über jegliche Änderung oder Aufhebung unverzüglich unterrichtet.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)